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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2011 - L 2 EG 1/11   

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https://dejure.org/2011,126634
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2011 - L 2 EG 1/11 (https://dejure.org/2011,126634)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.02.2011 - L 2 EG 1/11 (https://dejure.org/2011,126634)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Februar 2011 - L 2 EG 1/11 (https://dejure.org/2011,126634)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2011 - L 2 EG 1/11
    Das BVerfG hat es in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, 185 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr. 30) als sachgerecht angesehen, diejenigen Ausländer vom Bezug des Bundeserziehungsgeldes, an dessen Stelle inzwischen das Elterngeld getreten ist, auszuschließen, die aus Rechtsgründen ohnehin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen dürften.

    Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2004 (aaO) dargelegt, dass der Gesetzgeber die Gewährung von Erziehungsgeld davon abhängig machen darf, dass der zur Betreuung eines Kindes bereite Elternteil an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit rechtlich nicht gehindert ist.

    Dementsprechend hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2004 (aaO) darauf abgestellt, dass die Gewährung einer Sozialleistung, die wie das Elterngeld Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will, ihr Ziel verfehlt, wenn eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2011 - L 2 EG 1/11
    Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des BVerfG vom 28. Mai 1993 (2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92; E 88, 203) beruft (welchem das BVerfG selbstverständlich auch im Rahmen seiner og Entscheidung vom 6. Juli 2004 Rechnung getragen hat), hilft ihr dies nicht weiter.

    Soweit der Schutz des ungeborenen Lebens, der Schutzauftrag für Ehe und Familie (Art. 6 GG) und die Gleichstellung von Mann und Frau in der Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG sowie Art. 3, 7 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II, S. 1570)) den Staat und insbesondere den Gesetzgeber verpflichten, Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (BVerfG, U. v. 28. Mai 1993 aaO, Rn 183), kann sich diese Schutzpflicht nur auf solche Eltern erstrecken, die über eine ausländerrechtlich erforderliche Erlaubnis zur Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit verfügen.

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 6/09 R

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2011 - L 2 EG 1/11
    Bei der Interpretation dieser gesetzlichen Vorgaben sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. BSG, U. v. 30. September 2010, B 10 EG 6/09 R - zur vorausgegangenen Vorschrift des § 1 Abs. 6 BerzGG):.
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